Regeste
Art. 24 Abs. 1 RPG; Bewilligung für eine Lehmausbeutung.
1. Im vorliegenden Fall stellt eine Lehmgrube eine zonenwidrige Anlage dar, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nötig ist (E. 5b).
2. Standortgebundenheit einer Lehmgrube: Es muss nachgewiesen sein, dass keine andern zumutbaren Standorte vorhanden sind. Standortgebundenheit bejaht (E. 6a).
3. Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG werden im vorliegenden Fall Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Entwicklung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, des Immissionsschutzes und der Gefahr von Terrainveränderungen mitberücksichtigt. Der Lehmausbeutung stehen keine solchen überwiegenden Interessen entgegen (E. 6b).