Regeste
Art. 61 KVG; Art. 163 Abs. 1, Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB : Haftung des einen Ehegatten für Beitragsschulden des andern gegenüber dessen Krankenversicherer.
Die solidarische Haftung des für Beitragsschulden belangten Ehegatten im Sinne von Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB tritt nach Einführung der obligatorischen Krankenversicherung ungeachtet dessen ein, ob das der Beitragsforderung zugrunde liegende Versicherungsverhältnis während des ehelichen Zusammenlebens oder im Hinblick auf familiäre Bedürfnisse begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung in BGE 119 V 16).