Regeste
Art. 20 Abs. 2, Art. 28, Art. 31 Abs. 4 UVG ; Art. 33 Abs. 2 lit. b, Art. 43 UVV : Anpassung der Komplementärrente.
- Art. 43 Abs. 1 UVV in dem seit 1. September 1997 und Art. 33 Abs. 2 lit. b UVV in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut sind gesetzes- und verfassungskonform.
- Bei Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist der Anspruch auf eine Komplementärrente der obligatorischen Unfallversicherung neu zu prüfen.