Regeste
Art. 75 Abs. 3, 77 Abs. 4 ZG, Art. 52 Abs. 1 WUStB.
1. Zollübertretung und Bannbruch sind strafbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sind.
2. Gleiches gilt für die Hinterziehung der Warenumsatzsteuer.
3. Beweislast.