Regeste
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
1. Art. 4 Abs. 1 lit. d und e BewG : Immobiliengesellschaften lato sensu und stricto sensu: durch diese Unterscheidung wollte der Gesetzgeber Gesellschaften, welche Grundstücke erwerben, um ihren industriellen, gewerblichen oder kaufmännischen Zweck zu erreichen (lit. d), einer andern Regelung unterwerfen als Gesellschaften, deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb von Grundstücken besteht (lit. e; E. 2). Im vorliegenden Fall ändert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin überbaute Grundstücke kauft, um sie im Stockwerkeigentum oder durch Zession von Aktienzertifikaten weiter zu verkaufen, den wirtschaftlichen Charakter ihrer hauptsächlichen Tätigkeit nicht, die im Erwerb von Grundstücken besteht (E. 3).
2. Art. 4 Abs. 1 lit. c BewG betrifft einzig die Anlagefonds oder ähnliche Vermögen, nicht aber Immobiliengesellschaften stricto sensu (E. 4).