Regeste a
Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 MSchG ; Nichtgebrauch einer Marke in der hinterlegten Form.
Nichtigerklärung einer Wort-/Bildmarke mangels rechtserhaltenden Gebrauchs während mehr als fünf Jahren (E. 2).
Regeste b
Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG, Art. 6bis PVÜ, Art. 16 Abs. 3 TRIPS; notorisch bekannte Marke.
Der Inhaber einer nicht eingetragenen, aber in der Schweiz bereits notorisch bekannten Marke kann einem Dritten untersagen, ein verwechselbares, vor Bestehen der Notorietät nicht gebrauchtes Zeichen zu verwenden (E. 3-4). Begriff der notorisch bekannten Marke und Kriterien zur Beurteilung der notorischen Bekanntheit (E. 4).