Regeste
Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 23 der Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten): Anspruch auf Witwenrente.
Auslegung von Gesetz und Statuten.
Anspruchsvoraussetzung ist eine beim Tod des Versicherten bestehende und darüber hinaus andauernde, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht der Witwe.
Frage offen gelassen, ob das Stiefkind unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG fällt.