Regeste
1. Art. 17 Abs. 3 BZP.
Die Übernahme von Aktiven und Passiven ist als Gesamtnachfolge im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen (E. 1).
2. Art. 31 OR.
Die Einrede der Täuschung ist auch nach Ablauf der Jahresfrist zulässig. In der Anfechtungserklärung braucht nicht auf einen der drei in Art. 31 Abs. 1 OR aufgezählten Willensmängel hingewiesen zu werden (E. 3a).
3. Art. 933 Abs. 1 OR.
Positive Publizitätswirkung von Handelsregistereintragungen. Einschränkung des Grundsatzes, wenn dies Treu und Glauben gebieten (E. 4).