Regeste
1. Internationales Privatrecht. Welches Recht ist auf die Verjährung anwendbar? (Erw. 1).
2. Art. 591 Abs. 1 OR.
a) Die Veröffentlichung der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt setzt die Verjährung gegen die Gesellschafter nur in Gang, wenn der Veröffentlichung eine gültige Eintragung im Handelsregister zugrunde liegt (Erw. 3).
b) Art. 591 Abs. 1 schneidet dem Gesellschafter die Einreden aus Art. 127 ff. OR, die der Forderung als solcher entgegen3. Argehalten werden können, nicht ab (Erw. 4).
3. Art. 135 Ziff. 2 OR. Das Betreibungsbegehren unterbricht die Verjährung auch dann, wenn der Zahlungsbefehl am unrichtigen Ort ergeht, der Schuldner sich aber nicht dagegen beschwert (Erw. 5).
4. Art. 136, 593 OR . Die gegen die Kollektivgesellschaft wirkende Unterbrechung der Verjährung wirkt auch gegen die nicht ausgeschiedenen Gesellschafter (Erw. 6).