Regeste
Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid.
1. Eine Verfügung, mit welcher über ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden wird, stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG dar (E. 1).
2. Da die neben der Willkürrüge erhobene Rüge der Verletzung von Art. 22ter BV offensichtlich unbegründet ist, kommt Art. 87 OG zur Anwendung (E. 2).
3. Hinweis auf BGE 116 Ia 177; Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils verneint, da das während des Verfahrens erstellte Barackenprovisorium im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wieder entfernt werden könnte (E. 3).