Regeste
Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 6 Abs. 3 KVV: Ausnahme von der Versicherungspflicht.
Die Möglichkeit, um eine Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 KVV zu ersuchen, besteht nicht nur für ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Auch ehemalige Angestellte internationaler Organisationen mit Sitz im Ausland können dies verlangen. (Erw. 3)