Regeste
Grundstückverkauf auf öffentlicher Versteigerung.
1. Art. 65 OG. Anwendung kantonalen Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 4).
2. Art. 229 Abs. 2 und 3 OR , 18 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 31. Januar 1909 über das Notariat und Art. 36 Abs. 1 des dazugehörigen Dekretes vom 24. November 1909. Zuschlag im Sinne dieser Bestimmungen (Erw. 5 und 6).
3. Art. 232 Abs. 1 OR. Bei einer öffentlichen Versteigerung muss die Weigerung, den Kaufgegenstand zuzuschlagen, den Steigerern öffentlich mitgeteilt werden; wird die Versteigerung unterbrochen, so ist die Unterbrechung und der Zeitpunkt der Wiederaufnahme öffentlich bekanntzugeben (Erw. 7).