Regeste
Art. 15 Abs. 3 und Art. 36b OG (gemäss Revision 1991).
Das Urteil über staatsrechtliche Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse kann bei Einstimmigkeit in der Besetzung mit sieben Richtern im Zirkulationsverfahren gefällt werden (E. 1).
Art. 6, Art. 85 Ziff. 7 und Art. 113 BV ; Art. 84 Abs. 1 OG: Überprüfung kantonaler Verfassungsbestimmungen?
Änderungen von Kantonsverfassungen können nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde im abstrakten Normkontrollverfahren angefochten werden; sie unterliegen ausschliesslich der Gewährleistung der Bundesversammlung (E. 3).