Regeste
Art. 59 BV.
Die Natur des Rechtsstreits, die für die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 59 BV massgebend ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Klage, den Rechtsbegehren und den dafür vorgebrachten Gründen. Eine in der Klage nicht vorgebrachte, aber von der beklagten Partei zur Bestreitung der Zuständigkeit behauptete Tatsache kann berücksichtigt werden, wenn sie dem Richter und den Parteien bekannt ist, unbestritten ist und nach den Akten feststeht.