Regeste
Art. 41 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB darf nicht nur, sondern muss die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das gleiche gilt auch umgekehrt in bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafvollzuges (Bestätigung der Rechtsprechung).