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Namensänderung (Art. 30 ZGB).
Das Namensänderungsgesuch einer verheirateten Frau, es sei ihr zu gestatten, den vorehelichen Namen wieder anzunehmen (allenfalls unter Beifügung des ehelichen Namens), verstösst gegen Art. 161 Abs. 1 ZGB.
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Article: Art. 30 ZGB, Art. 161 Abs. 1 ZGB