Regeste
Art. 6 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG ; Art. 3 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 29ter Abs. 2 AHVG ; Art. 50 AHVV in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 IVV: Mindestbeitragsdauer.
Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10.
AHV-Revision ist nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer für den ordentlichen Rentenanspruch gemäss AHVG und IVG eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich.