Regeste
Wohngenossenschaft; Mietvertrag; Anfechtung des Anfangsmietzinses.
Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse (Art. 269 ff. OR) können von jenem Mitglied angerufen werden, das mit der Wohngenossenschaft einen Mietvertrag geschlossen hat (E. 5).