Regeste
Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG).
Eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt im Hinblick auf die Verlegung des Aufenthaltsortes von einem Kanton in einen andern begründet im Unterschied zur Zusicherung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ANAV keinen Anspruch auf Erteilung der definitiven Aufenthaltsbewilligung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der definitiven Aufenthaltsbewilligung ist daher nach Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG nicht zulässig.