Regeste
Gestaltung der Elternrechte bei der Ehescheidung (Art. 156 Abs. 1 ZGB).
Kleinere Kinder sind in der Regel der Mutter zuzuteilen. Wo aber die für eine harmonische Entwicklung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht erforderliche Stabilität beim Vater als besser gewährleistet erscheint und dieser sowohl fähig wie auch bereit ist, das Kind zu erziehen und weitgehend selbst zu betreuen, darf jedenfalls dann vom erwähnten Grundsatz abgewichen werden, wenn die Mutter die Erziehung nicht persönlich zu leiten vermöchte.