Regeste
Art. 277 Abs. 2 ZGB; Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern.
Es bedeutet keine Verletzung von Bundesrecht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern über die Mündigkeit des Kindes hinaus bis zum Abschluss seiner Ausbildung nicht im Urteilsdispositiv, sondern nur in den Urteilserwägungen festgehalten wird. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn bei Erlass des Urteils noch nicht im entferntesten feststeht, ob das Kind seine Ausbildung bei Erreichung der Mündigkeit abgeschlossen haben werde oder nicht.