Regeste
Art. 137 Abs. 2 und Art. 163 ZGB ; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, Festsetzung des Ehegattenunterhalts.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (E. 2.3).