Regeste
Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 156 und 183 StGB ; Konkurrenz zwischen Erpressung und Freiheitsberaubung.
Die Erpressung konsumiert die Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands der Erpressung notwendige Mass hinausgeht; andernfalls besteht zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz (E. 2).