Regeste
Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 9 Abs. 1 UVV: Adäquanzbeurteilung bei psychischer Schädigung nach Schreckereignis.
Frage offen gelassen, ob die Rechtsprechung zum Schreckereignis im Zusammenhang mit deliktischen Handlungen wie Raub, Drohung, Erpressung modifiziert werden soll.
Der adäquate Kausalzusammenhang beurteilt sich bei Schreckereignissen ohne körperliche Verletzung der versicherten Person nach der allgemeinen Adäquanzformel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung).