Regeste
Art. 29septies Abs. 1 AHVG: Betreuungsgutschriften.
Die versicherte Person, welche den Onkel ihres Ehepartners betreut, hat nach Art. 29septies Abs. 1 AHVG keinen Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften.
Das Fehlen einer Regelung, welche ihr ein Recht auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften einräumte, ist Ausdruck der abschliessenden Normierung der Anspruchsvoraussetzungen durch das formelle Gesetz.