Regeste
1. Die persönlichen Verhältnisse des Täters einerseits und die besondern Umstände der Tat anderseits sind nicht getrennt, sondern zusammen zu beurteilen, wenn es darum geht, ob der Verurteilte Gewähr für dauerndes Wohlverhalten biete und nach seiner ganzen Persönlichkeit den bedingten Strafvollzug verdiene (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 1a).
2. Im übrigen ist an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts entschieden festzuhalten (Erw. 1 b).
3. Guter Leumund und geordnete Lebensführung dürfen nicht bloss vermutet werden, sondern müssen ausgewiesen sein (Erw. 2).