Regeste
Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB).
Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1).
Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht (E. 2.1.3).
Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben (E. 2.4).
Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5).