Regeste
Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt die Berechnung einer durch nationales Verfahrensrecht festgelegten Rechtsmittelfrist nicht. Auch bezüglich der Fristberechnung ist deshalb das Recht des zuständigen Staates massgebend (Erw. 3.2). Vorbehalten bleiben die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität (Erw. 3.1).
Die Berechnung der Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 106 Abs. 1 OG) gemäss Art. 32 OG verstösst nicht gegen die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität (Erw. 4).