Regeste
- Eine Krankenkasse darf ohne Einwilligung des Mitgliedes die Krankengeldversicherung aufheben oder die Deckung vermindern, wenn dieses die Erwerbstätigkeit endgültig aufgibt oder für dauernd reduziert und die Taggeldversicherung dadurch ganz oder teilweise gegenstandslos wird (Erw. 2a).
- Für die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 4 KUVG ist die Absicht einer endgültigen Erwerbsaufgabe oder einer definitiven Verminderung der Erwerbstätigkeit vorauszusetzen (Erw. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 111 V 329).
- Unter einer endgültigen Änderung der erwerblichen Verhältnisse ist nicht eine Aufgabe oder Verminderung der Erwerbstätigkeit für immer zu verstehen; gemeint ist eine Aufgabe oder Verminderung für längere Zeit (Erw. 2b).
- Die Versicherte hat den Zeitpunkt der späteren Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu konkretisieren; dieser hat in näherer Zukunft zu liegen, andernfalls ist eine länger dauernde Erwerbsaufgabe und damit ein Grund für die Herabsetzung der Versicherungsdeckung gegeben (Erw. 2b und 3b).