Regeste
Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB ).
1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3).
2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4).