Regeste
Beschwerde gegen eine Verfügung des um Rechtshilfe ersuchten Betreibungsamtes.
Unterstehen das ersuchende und das ersuchte Amt derselben Aufsichtsbehörde, so darf diese das Eintreten auf die Beschwerde nicht deshalb ablehnen, weil sie gegen das ersuchende statt gegen das ersuchte Amt geführt wurde (das allein, auf Grund des Rechtshilfegesuches, zur Ankündigung der Pfändung und zur Durchführung der Verwertung binnen den Fristen des Art. 122 SchKG zuständig war).