Regeste
Art. 152 ZGB und Art. 43 Abs. 2 OR. Sicherstellung einer der geschiedenen Ehefrau gestützt auf Art. 152 ZGB zugesprochenen Rente.
Die Rente gemäss Art. 152 ZGB ist nicht schadenersatzrechtlicher Natur wie jene nach Art. 151 Abs. 1 ZGB, sondern als nacheheliche Solidaritätsverpflichtung über die Auflösung der Ehe hinaus geschuldet, weil die Beistandspflicht des leistungsfähigen Ehegatten aus Billigkeit und aus sozialen Gründen fortbesteht. Art. 43 Abs. 2 OR, welcher die Sicherheitsleistung für Schadenersatz in Gestalt einer Rente vorsieht, kann deshalb auf Bedürftigkeitsrenten keine entsprechende Anwendung (Art. 7 ZGB) finden (E. 2c/bb).