Regeste
Art. 42 Abs. 4 AHVG.
Wo der Übergang von einer ordentlichen zur ausserordentlichen Rente - oder umgekehrt - in Frage steht, ist die Anspruchsberechtigung jeweils von Grund auf neu zu prüfen.
Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG.
Ob jemand seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland habe, beurteilt sich nach den Art. 23 ff. ZGB.