Regeste
Haftung des Geschäftsherrn, Art. 55 OR.
Anforderungen an den Entlastungsbeweis. Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch das Verhalten Dritter (Erw. 1-4).
Keine Herabsetzung der Ersatzpflicht des Geschäftsherrn, wenn sein Verschulden wegen des Verhaltens eines Dritten oder aus andern Gründen nur leicht ist (Erw. 5).
Keine Pflicht des Geschädigten nach Art. 43 und 44 OR , sich gegen die abstrakte Möglichkeit rechtswidriger Eingriffe in sein Vermögen zu sichern. (Erw. 6).