Regeste
1. Chronologische Reihenfolge gemeinsam zu verbüssender Strafen.
Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften darüber, in welcher Reihenfolge gemeinsam zu verbüssende Strafen zu vollziehen sind (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörden in einem solchen Fall vorerst diejenigen Strafen vollziehen lassen, bei denen die Gefahr der Verjährung besteht (E. 3).
2. Art. 38 Ziff. 4 Abs. 6 StGB.
Mit der "Anordnung" des Vollzugs der Reststrafe gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 6 StGB ist der Rückversetzungsentscheid der zuständigen Behörde i.S. von Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB gemeint (E. 5b).