Regeste
Art. 87 Abs. 2 OG; Nichtzulassung eines Dritten als Zivilpartei im Strafverfahren.
Wird einem Dritten im Strafverfahren die Parteistellung verweigert, kann er grundsätzlich spätere Entscheide der mit der Sache befassten Behörden nicht anfechten; die Verweigerung ist daher ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG (E. 2).