Regeste
Art. 26 Abs. 1 KUVG, Art. 16 Vo III. Die Kapitalauszahlung einer Spareinrichtung ist bei der Beurteilung der Überversicherungsfrage als Leistung im Sinne dieser Bestimmungen zu berücksichtigen.
Art. 159 Abs. 2 OG. Den Krankenkassen, die vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegen, sind in der Regel keine Parteientschädigungen zuzusprechen.