Regeste
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit (Art. 4 BV).
Mit Art. 4 BV nicht zu vereinbaren ist die Praxis, die den Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter unbekümmert darum als nicht bedürftig erachtet, ob seine Vermögensverhältnisse unter Einrechnung des Wertes des Autos die Bestreitung der Prozesskosten ganz oder teilweise ermöglichen (E. 3).
Unter bestimmten Umständen ist ein gegen beide Ehegatten ergangener kantonaler Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege auch aufzuheben, soweit er den Ehegatten betrifft, der ihn nicht angefochten hat; Umstände des konkreten Falles (E. 4).