Regeste
Üble Nachrede (Art. 173 StGB); Berufspflicht (Art. 32 StGB); Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA).
Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (E. 1.3). Die Äusserung eines Anwalts im Plädoyer in einem Prozess betreffend Kindeszuteilung, wonach die von der Gegenpartei angewandten Mittel "nicht legal" seien, war im konkreten Fall gerechtfertigt (E. 1.4).