Regeste a
Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG; Art. 19 Abs. 1 FamZV.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen ist legitimiert, gegen einen Entscheid des kantonalen Gerichts im Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim Bundesgericht zu führen (E. 1.3).
Regeste b
Art. 7 Abs. 1 FamZG; Anspruchskonkurrenz.
Die Kaskadenregelung von Art. 7 Abs. 1 FamZG gilt nicht erst ab Einreichung des Gesuchs der zweiten Person, welche für dasselbe Kind eine Zulage beansprucht, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Lohnanspruches. Dies hat zur Folge, dass Nachzahlungen an die Personen, welche gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG Anspruch haben, erbracht werden müssen, während die Person, welche die Leistung zu Unrecht bezogen hat, zur Rückerstattung zu verpflichten ist (E. 3 und 4).