Regeste
Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FLG ; Art. 25 Abs. 2 AHVG. Wenn ein langer Ausbildungsunterbruch von einem Jahr oder mehr vorliegt und (kumulativ) während dieses Ausbildungsunterbruchs eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, welche nicht (z.B. im Sinne eines Vorpraktikums) der Vorbereitung auf die zweite berufliche Ausbildung dient, kann nicht gesagt werden, der Jugendliche stehe in diesem Zeitraum in Ausbildung oder sei in Ausbildung begriffen. Während eines solchen Ausbildungsunterbruchs besteht daher kein Anspruch auf Familienzulage (E. 5c).