Regeste
Auch wenn ein Beschuldigter trotz ordnungsgemässer Vorladung und ohne Entschuldigung zur Verhandlung nicht erscheint, dürfen ihm die in Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV verankerten Verteidigungsrechte nicht entzogen werden (E. 3).
Ist der in Abwesenheit Verurteilte, der auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat, nie (wirksam) verteidigt worden, so ist eine Neubeurteilung grundsätzlich zu bewilligen (E. 4).