Regeste
Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG , Art. 28bis AHVV: Zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit und zu den Kriterien zur Abgrenzung von Nichterwerbstätigkeit.
- Ob ein Versicherter selbständig erwerbstätig ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Erw. 4b, 8 und 9b); die Frage beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (Erw. 6e).
- Selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst dann, wenn Einkünfte erzielt werden (Erw. 4 und 5); sie beginnt, sobald sie im Wirtschaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 9c und 10a).
- Selbständigerwerbende, welche die Einkommensgrenze nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG nicht erreichen, gelten nicht als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG (Erw. 5b und 6).
- Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV erfasst auch die Selbständigerwerbenden (Erw. 8).
- Zum Begriff der dauernd vollen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV (Erw. 10d).
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Referenzen
Artikel:
Art. 28bis AHVV,
Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG,
Art. 3 Abs. 1,