Regeste
Art. 84 ff. OG; Art. 13 EMRK; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen Aufsichtsentscheide.
Entscheide, mit welchen auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten, diese abgewiesen oder ihr keine Folge gegeben wird, sind nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung).
Soweit auf kantonaler Ebene die Möglichkeit besteht, sich gegen Grundrechtsverletzungen durch Realakte auf andere Weise als allein mittels Aufsichtsbeschwerde zur Wehr zu setzen, erfordert die Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes gemäss Art. 13 EMRK nicht, die staatsrechtliche Beschwerde auch gegen abschlägige Aufsichtsentscheide zuzulassen (E. 1b).