Regeste
Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG; Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern.
Das Konkursprivileg umfasst auch Forderungen einer Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber aus Anleihensobligationen (E. 4.3). Unerheblich ist dabei, ob die Titel im Rahmen einer Selbst- oder einer Fremdemission ausgegeben worden sind (E. 5).