Regeste
Art. 38 Ziff. 4 StGB, Art. 55 Abs. 2, 3 und 4 StGB ; Rückversetzung in den Strafvollzug, Widerruf des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid über den Widerruf des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB. Umdeutung der Eingabe als Folge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (E. 1a).
Fälle, in denen eine Rückversetzung in den Strafvollzug und ein Widerruf des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung in Frage kommen. Der Umstand, dass sich der persönliche oder psychische Zustand des Betroffenen nach der bedingten Entlassung und dem Aufschub der Landesverweisung verändert hat und deshalb ein Rückfall befürchtet werden muss, zieht weder die Rückversetzung in den Strafvollzug noch den Widerruf des Aufschubs der Landesverweisung nach sich (E. 2 und 3).