Regeste a
Art. 98 BGG; Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme.
Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (E. 1.3; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Regeste b
Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 HKsÜ ; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO; materielle Zuständigkeit bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes.
Die Auswanderung des Kindes in einen HKsÜ-Vertragsstaat führt nach Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich zu einem sofortigen Zuständigkeitswechsel (E. 2.4). Dieser bleibt jedoch unter den Bedingungen von Art. 7 Abs. 1 HKsÜ einstweilen blockiert und die schweizerische Zuständigkeit erhalten, wenn der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes widerrechtlich erfolgt ist (E. 2.4.1).
Regeste c
Art. 10 HKsÜ; Annexzuständigkeit.
Das Eheschutzverfahren fällt nicht unter Art. 10 HKsÜ (E. 2.4.3).
Regeste d
Art. 2 und 5 Nr. 2 LugÜ; Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO; perpetuatio fori bei internationalen Unterhaltsstreitigkeiten.
Bei Auswanderung des Unterhaltsberechtigten in einen LugÜ-Staat gilt für den in der Schweiz hängigen Unterhaltsprozess die perpetuatio fori (E. 3.1).
Regeste e
Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 i.V.m. Art. 24 HUÜ; anwendbares Recht bei internationalen Unterhaltsstreitigkeiten.
Grundsätzlich ist bei Unterhaltsstreitigkeiten ab dem Zeitpunkt der Auswanderung des Unterhaltsberechtigten das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden (Art. 4 HUÜ). Allerdings hat sich die Schweiz vorbehalten, unter den Bedingungen von Art. 15 HUÜ das eigene Unterhaltsrecht anzuwenden (E. 3.1).