Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ATSG ; posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).
Die Rechtsprechung von
BGE 141 V 281
ist auf eine PTBS anwendbar (E. 5.2).
Entgegen dem Antrag des BSV braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob die Praxis nach
BGE 141 V 281
auf alle (psychischen) Leiden auszudehnen ist (E. 5.3).