Regeste
Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung; Anforderungen an das Auszahlungsbegehren (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG; Art. 11 OR).
Stellt ein Arbeitnehmer, der die Schweiz endgültig verlässt, ein ausdrückliches Begehren um Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung, wird sein Guthaben fällig und kann in der Folge gepfändet und mit Arrest belegt werden (E. 2b u. c).
Das Auszahlungsbegehren unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, so dass auch eine telefonische Erklärung die Fälligkeit des Freizügigkeitsguthabens bewirkt (E. 2d).