Regeste
Aufhebung eines Arrestes wegen Nichtexistenz des arrestierten Gegenstandes. Art. 271 ff. SchKG.
Eine individuell bezeichnete arrestierte Forderung darf das Betreibungsamt nur dann als nicht existierend betrachten, wenn ausser Zweifel steht, dass sie nie entstanden oder aber in gültiger Weise erloschen ist.